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Dafür ist eine Entbindung durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erforderlich. Der Schutz des Patientengeheimnisses überdauert nämlich den Tod einer Patientin bzw. eines Patienten (vgl. Merkblatt der Gesundheitsdirektion Zürich betr. Einsicht in Patientendokumentation von verstorbenen Personen). Der Anspruch auf Wahrung des Patientengeheimnisses ist unvererbbar und geht mit dem Tod nicht auf die Angehörigen über.

Die Angehörigen haben deshalb keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientendokumentation Verstorbener. Die Gesundheitsdirektion Zürich prüft stellvertretend für Verstorbene, ob deren Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden können. Dazu hat die Person, die Einsicht in die Patientendokumentation nehmen will, ein entsprechendes Interesse und nachvollziehbare Gründe nachzuweisen.

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