Im Zusammenhang mit der Patientendokumentation kommt es häufig zu Fragen. Die wichtigsten Thematiken haben wir hier zusammengefasst:
Einsichtsrecht
Als Patientin oder Patient haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihre gesamte Patientendokumentation jederzeit einzusehen. In Ausnahmefällen kann Ihr Einsichtsrecht eingeschränkt werden, etwa zum Schutz von Drittpersonen.
Die weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte werden über Ihren Gesundheitszustand und die weiteren, erforderlichen Behandlungsmassnahmen informiert und mit den nötigen Unterlagen dokumentiert. Wollen Sie dies nicht, müssen Sie Ihre Klinikärztin oder Ihren Klinikarzt entsprechend orientieren.
Eigentum der Daten
Die Patientendokumentation steht im Eigentum des Spitals, nicht der Patientin oder dem Patienten. Das Spital ist verpflichtet, die Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. In bestimmten Fällen kann die Aufbewahrungsdauer auf bis zu 50 Jahre verlängert werden.
Löschung
Patientendokumentationen dürfen grundsätzlich nicht gelöscht oder vernichtet werden. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und wenn kein Archiv die Unterlagen übernimmt, kann eine Vernichtung oder Anonymisierung erfolgen. Ein Anspruch auf sofortige Löschung besteht nicht.
Ergänzungen und Berichtigungen
Wenn Ihre Patientendokumentation falsche oder unvollständige Angaben enthält, können Sie eine Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Hierfür müssen Sie dafür eine nachvollziehbare Begründung angeben.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich «Meine Rechte und Pflichten – Informationen zum Spitalaufenthalt»