Drittpersonen wie etwa Angehörige haben nur dann Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientendokumentation, wenn sie die entsprechende Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen können oder auf Basis einer expliziten gesetzlichen Grundlage. Reichen Sie dazu von Beginn weg die entsprechenden Beilagen ein (z.B. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Patientin bzw. Patient, Patientenverfügung, etc.).