Die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sind im Kanton Zürich im Patientinnen-und Patientengesetz vom 5. April 2004 geregelt. Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich «Meine Rechte und Pflichten – Informationen zum Spitalaufenthalt» sowie in der Datenschutzerklärung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Die wichtigsten Punkte in Kürze:
Schweigepflicht
Das gesamte Personal untersteht der beruflichen Schweigepflicht. Rechtliche Vertreter, Vertrauens- und Bezugspersonen sowie vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte bzw. andere weiterbehandelnde Personen dürfen von uns über Ihr Befinden informiert werden. Selbstverständlich erteilt das Personal ohne Ihr Einverständnis keine Auskunft über Ihre Krankheit oder Ihr Befinden an Drittpersonen.
Recht auf Information
Sie haben das Recht, über Ihre Krankheit, Wirkung und mögliche Nebenwirkungen Ihrer Behandlung sowie über die Untersuchungsbefunde informiert zu werden. Akteneinsicht ist – mit Ihrem Einverständnis auch für Bezugspersonen – auf Anfrage möglich, kann aber mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
Fürsorgerische Unterbringung
Wenn Sie mit der Klinikeinweisung als Fürsorgerische Unterbringung nicht einverstanden sind und Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Ihrem mündlichen Entlassungswunsch nicht entspricht, können Sie ein schriftliches Entlassungsgesuch stellen. Das Entlassungsgesuch ist innerhalb von zehn Tagen seit Eintritt an das für den jeweiligen Standort zuständige Bezirksgericht zu richten. Die Adresse finden Sie in den «weiterführenden Informationen» rechts auf dieser Seite. Bei einem Entlassungsgesuch nach Ablauf von zehn Tagen seit Eintritt wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnde Ärztin respektive an Ihren behandelnden Arzt. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson oder einen Beistand beizuziehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihnen dabei Verfahrenskosten entstehen können, die Sie selbst tragen müssen.
Freiwilliger Aufenthalt
Sofern Sie freiwillig in unsere Klinik eingetreten sind, können Sie diese jederzeit verlassen. Erfolgt Ihr Austritt gegen den ausdrücklichen Rat der Ärztin oder des Arztes, ist ein entsprechendes Formular zu unterzeichnen. Sollte aufgrund ernsthafter Bedenken der behandelnden Ärzte (Gefährdung an Leib und Lebender Patientin, des Patienten selber oder Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität Dritter) Ihrem Wunsch auf Entlassung nicht stattgegeben werden, können Sie max.72 Stunden in der Klinik zurückbehalten werden. Über eine anschliessende Verlängerung des Klinikaufenthaltes gegen Ihren Willen entscheidet eine externe Psychiaterin, ein externer Psychiater oder die örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Kooperation und gegenseitige Rücksichtnahme
Für eine erfolgreiche Behandlung ist es wichtig, dass Sie mit dem Behandlungsteam zusammenarbeiten und die erforderlichen Auskünfte erteilen. Wir bitten Sie ausserdem, auf Ihre Mitpatientinnen und Mitpatienten Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung einzuhalten. Weiter weisen wir Sie darauf hin, dass das Mitbringen von Waffen und anderen gefährliche Gegenständen strikt verboten ist. Das Personal ist bei begründetem Verdacht zu einer Überprüfung verpflichtet. Neben der allgemeinen Hausordnung gilt die jeweilige Stationsordnung.
Bild- und Tonaufnahmen
Damit wir Ihren Persönlichkeitsschutz und jenen Ihrer Mitpatientinnen und Mitpatienten gewährleisten können, sind jegliche Foto-, Film- und Tonaufnahmen in den Räumlichkeiten und auf dem Areal der Klinik ohne Bewilligung der Spitaldirektion untersagt.