Zugang zu amtlichen Dokumenten und Informationen
Seit 1. Oktober 2008 ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) und die zugehörige Verordnung in Kraft. Es bringt den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip zum Öffentlichkeitsprinzip. Musste man bis anhin ein besonderes Interesse geltend machen, um amtliche Dokumente oder Informationen einsehen zu können, hat seit dem 1. Oktober 2008 jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht dazu.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So darf die Verwaltung keine Informationen herausgeben, wenn dem eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Besondere Beachtung verlangt der Umgang mit Personendaten. In solchen Fällen muss zuerst geprüft werden, ob der Inhalt anonymisiert herausgegeben werden darf oder ob der Zugang zum gewünschten Dokument eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden muss.
Für den Zugang zu amtlichen Informationen gibt es zwei Wege: Für allgemeine Auskünfte genügt eine Anfrage per Telefon oder E-Mail an die Spitaldirektion, während für besondere Auskünfte ein schriftliches Gesuch erforderlich ist (siehe Formular "Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss §20 IDG").
Gesuche zur Einsicht in die Patientendokumentation müssen immer schriftlich und unter Beilage einer Kopie eines Ausweises per Post oder E-Mail an das medizinische Direktorium erfolgen. Sobald die Bearbeitung eines Gesuchs aufwändiger wird, erhebt die PUK eine Bearbeitungsgebühr.