Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten sind im Kanton Zürich im Gesetz vom 5. April 2004 geregelt. Auf die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes weisen wir Sie gerne hin. Ihre Rechte und Pflichten sind ausserdem ausführlich in der entsprechenden Informationsbroschüre der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dargestellt, welche zur Einsicht auf den Stationen bereit liegt beziehungsweise welche Sie unter den weiterführenden Informationen herunterladen können.

Für eine erfolgreiche Behandlung ist es wichtig, dass Sie den behandelnden Personen die dazu notwendige Auskunft erteilen und sich an die Weisungen des Personals halten. Wir bitten Sie, auf andere Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung, welche ebenfalls unter den weiterführenden Informationen einsehbar ist, zu respektieren.

Sie können Ihnen nahestehende Personen als Bezugspersonen bezeichnen. Diese haben mit Ihrer Zustimmung besondere Rechte bezüglich Information.

Sie haben das Recht, über Ihre Krankheit und Ihre Befunde informiert zu werden und in Ihre Dokumentation Einsicht zu nehmen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Akteneinsicht mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden kann. Mit Ihrem Einverständnis können Bezugspersonen und Dritte in Ihre Patientendokumentation Einsicht nehmen.

Über eine Entlassung oder Verlegung entscheiden die Sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Rücksprache mit dem Behandlungsteam und Ihnen oder gegebenenfalls Ihrem gesetzlichen Vertreter. Dabei wird die Nachbehandlung gebührend berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte von uns in der Regel über Wesentliches der Behandlung informiert werden, es sei denn, Sie sprechen sich dagegen aus.

Für eine allfällige Beteiligung an Lehrveranstaltungen wie auch an Forschungsuntersuchungen, zu welchen wir Sie ermuntern, ist Ihre Zustimmung erforderlich. Sie können diese jederzeit und ohne Begründung widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Wenn Sie mit der Klinikeinweisung nicht einverstanden sind und Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Ihrem Entlassungswunsch nicht entspricht, können Sie jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen.

Das schriftliche Entlassungsgesuch ist innerhalb von 10 Tagen seit Eintritt an das für den jeweiligen Standort zuständige Bezirksgericht zu richten. Die Adresse finden Sie in den weiterführenden Informationen.

Bei einem Entlassungsgesuch nach Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnde Ärztin respektive an Ihren behandelnden Arzt (im Falle der ärztlichen Einweisung) oder an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Falle der vormundschaftlichen Einweisung). Bei einem negativen Entscheid können Sie sich wiederum an das Einzelgericht wenden.

Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson oder einen Beistand beizuziehen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihnen bei Entlassungsgesuchen und Rekursen Folgekosten entstehen können.

Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Personendaten von unseren Mitarbeitenden oder Doktoratskandidatinnen und –kandidaten – unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses – zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können. Sie haben das Recht, die Weitergabe Ihrer Personendaten zu Forschungszwecken zu verweigern. Sollten Sie beziehungsweise Ihr gesetzlicher Vertreter oder eine Ihnen nahe stehende Person von diesem Recht Gebrauch machen, so bitten wir Sie, dies schriftlich Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt mitzuteilen.

Notfall Anmeldung