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Rechtsgrundlage

Behandlung auf freiwilliger Basis

Eine ambulante oder teilstationäre Behandlung findet immer auf freiwilliger Basis statt. In der Regel findet eine stationäre Behandlung ebenfalls auf Wunsch der Patientinnen und Patienten auf freiwilliger Basis statt. Der Eintritt kann dabei nach Anmeldung durch die Patientinnen und Patienten selbst erfolgen oder nach Anmeldung durch den behandelnden Arzt oder die Ärztin. Eine Beendigung der Behandlung ist jederzeit möglich. Eine Ausnahme stellt das Vorhandensein von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung dar. In diesem Fall ist die Klinik in der Verantwortung, das Wohl und die Unversehrtheit der betroffenen Patientinnen oder Patienten und/oder anderer Personen zu wahren und kann diese auf Grundlage von Artikel 427 ZGB bis zu 72 Stunden zurückbehalten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Person die Klinik wieder verlassen, ausser von einer/einem externen Psychiaterin/Psychiater wird eine Fürsorgerische Unterbringung verfügt.

Stationäre Behandlung per Fürsorgerischer Unterbringung (FU)

Eine Hospitalisation per FU auf Basis von Artikel 426 ZGB ist ausnahmsweise auch ohne Zustimmung oder trotz Widerstand möglich. Eine FU wird durch Ärztinnen oder Ärzte verfügt, welche die betroffene Person persönlich untersuchen und einschätzen müssen. Wenn sowohl ein Schwächezustand (beispielsweise eine psychiatrische Erkrankung) als auch Schutzbedürftigkeit (beispielsweise Selbst- oder Fremdgefährdung und fehlende Urteilsfähigkeit zur Behandlungsbedürftigkeit) vorliegen, kann durch die Ärztin oder den Arzt eine FU in eine geeignete Einrichtung ausgestellt werden. Dies ist auf einem Zuweisungszeugnis zu begründe (auch die Patientinnen oder Patienten erhalten ein Exemplar dieses Zeugnisses). In der Klinik werden die Patientinnen oder Patienten unmittelbar nach Eintritt und gegebenenfalls auch wiederholt detailliert über die rechtliche Situation und insbesondere über die vom Gesetz vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit informiert. Auch im weiteren Verlauf erhalten die Patientinnen oder Patienten von ärztlicher und pflegerischer Seite alle nötige Unterstützung hinsichtlich rechtlicher Fragen. Die Klinik ist verpflichtet, fortlaufend zu überprüfen, ob die Kriterien für eine FU noch erfüllt sind. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, muss die FU durch die Klinik aufgehoben werden. In diesem Fall können die Patientinnen oder Patienten die stationäre Behandlung beenden und austreten oder bei Wunsch auf freiwilliger Basis in der Klinik weiter behandelt werden.

Notfall Anmeldung